§ 321 InsO
Zwangsvollstreckung nach Erbfall
372 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
372 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.