Erster Abschnitt – Nachlaßinsolvenzverfahren
§

§ 321 InsO

Zwangsvollstreckung nach Erbfall

372 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

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