Erster Abschnitt – Nachlaßinsolvenzverfahren
§

§ 323 InsO

Aufwendungen des Erben

374 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

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