Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§

§ 238b InsO

Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

261 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.

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