Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§

§ 238a InsO

Stimmrecht der Anteilsinhaber

260 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.

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