Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§

§ 239 InsO

Stimmliste

262 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

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