§ 150 GVG
159 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.
159 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.