Zehnter Titel – Staatsanwaltschaft
§

§ 149 GVG

158 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.

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