§ 151 GVG
160 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
160 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.