§ 100 EnWG
Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
292 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.