Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
§

§ 100 EnWG

Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid

292 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.

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