Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
§

§ 99 EnWG

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

291 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

Vorheriger § | Nächster §