§ 101 EnWG
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
293 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.