Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
§

§ 101 EnWG

Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

293 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.

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