Abschnitt 2 – Bundesnotarkammer
§

§ 90 BNotO

Auskunftsrecht

141 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.

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