§ 91 BNotO
Erhebung von Beiträgen
142 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.