§ 89 BNotO
Regelung durch Satzung
140 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.