Abschnitt 2 – Bundesnotarkammer
§

§ 88 BNotO

Status der Mitglieder

139 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

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