Abschnitt 5 – Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§

§ 43 BNotO

Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

64 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

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