§ 43 BNotO
Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
64 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
64 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.