Abschnitt 5 – Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§

§ 44 BNotO

Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

65 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

(1) Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.

(2) Die Amtshandlungen der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.

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