§ 42 BNotO
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
63 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.