Untertitel 6 – Fund
§

§ 972 BGB

Zurückbehaltungsrecht des Finders

1266 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

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