Untertitel 6 – Fund
§

§ 970 BGB

Ersatz von Aufwendungen

1264 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

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