Untertitel 6 – Fund
§

§ 969 BGB

Herausgabe an den Verlierer

1263 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

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