§ 969 BGB
Herausgabe an den Verlierer
1263 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
1263 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.