Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
§

§ 1000 BGB

Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

1294 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

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