§ 1000 BGB
Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
1294 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.