Untertitel 2 – Ersitzung
§

§ 943 BGB

Ersitzung bei Rechtsnachfolge

1237 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.

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