Untertitel 2 – Ersitzung
§

§ 942 BGB

Wirkung der Unterbrechung

1236 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

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