§ 942 BGB
Wirkung der Unterbrechung
1236 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.