§ 941 BGB
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
1235 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.