Untertitel 2 – Ersitzung
§

§ 941 BGB

Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

1235 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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