Untertitel 2 – Ersitzung
§

§ 940 BGB

Unterbrechung durch Besitzverlust

1234 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

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