Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 898 BGB

Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

1189 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

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