Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 896 BGB

Vorlegung des Briefes

1187 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.

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