Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 895 BGB

Voreintragung des Verpflichteten

1186 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

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