§ 895 BGB
Voreintragung des Verpflichteten
1186 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.