§ 897 BGB
Kosten der Berichtigung
1188 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.