Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 897 BGB

Kosten der Berichtigung

1188 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

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