Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 890 BGB

Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

1181 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

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