Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§

§ 889 BGB

Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

1180 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

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