§ 889 BGB
Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
1180 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.