§ 891 BGB
Gesetzliche Vermutung
1182 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.