§ 769 BGB
Mitbürgschaft
1059 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
1059 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.