Titel 20 – Bürgschaft
§

§ 768 BGB

Einreden des Bürgen

1058 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

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