§ 770 BGB
Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
1060 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.