Titel 17 – Gemeinschaft
§

§ 747 BGB

Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

1037 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

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