§ 746 BGB
Wirkung gegen Sondernachfolger
1036 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.