Titel 17 – Gemeinschaft
§

§ 746 BGB

Wirkung gegen Sondernachfolger

1036 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

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