Titel 17 – Gemeinschaft
§

§ 748 BGB

Lasten- und Kostentragung

1038 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

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