§§ 741 BGBGemeinschaft nach Bruchteilen 1031 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchSteht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).