§ 758 BGB
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
1048 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
1048 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.