Titel 18 – Leibrente
§

§ 759 BGB

Dauer und Betrag der Rente

1049 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

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