§ 759 BGB
Dauer und Betrag der Rente
1049 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.