§ 742 BGB
Gleiche Anteile
1032 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
1032 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.