Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§

§ 710 BGB

Mehrbelastungsverbot

985 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

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