Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
§

§ 728a BGB

Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

1010 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

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