Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft
§

§ 737 BGB

Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag

1024 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

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