§ 738 BGB
Anmeldung des Erlöschens
1025 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.