Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft
§

§ 738 BGB

Anmeldung des Erlöschens

1025 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.

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