Titel 14 – Verwahrung
§

§ 691 BGB

Hinterlegung bei Dritten

961 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

Vorheriger § | Nächster §