Titel 14 – Verwahrung
§

§ 690 BGB

Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

960 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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