§ 690 BGB
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
960 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.