Titel 14 – Verwahrung
§

§ 689 BGB

Vergütung

959 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

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