§ 689 BGB
Vergütung
959 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
959 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.